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BEK 2019 62

Abschluss Untersuchung (Lok 205)

Schwyz · 2019-06-26 · Deutsch SZ
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Abschluss Untersuchung (Lok 205) | Untersuchungsführung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

E. 2 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa-

Kantonsgericht Schwyz 4 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 5 Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, unter Rückgabe der Akten), C.________ (1/R), D.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. Juni 2019 sl

Dispositiv
  1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
  2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
  3. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Abschluss Untersuchung (Lok 205) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom
  4. März 2019, SUB 2016 71/72);- hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die kantonale Staatsanwaltschaft den Parteien mit Verfügung vom
  5. März 2019 den Abschluss der Untersuchung im Sinne von Art. 318 StPO bekanntgab und ihnen anzeigte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen wolle, die Parteien innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft allfäl- lige Beweisanträge stellen könnten und überdies dem Anzeigeerstatter zur Kenntnis brachte, dass beabsichtigt sei, ihm die Parteistellung als Privatkläger abzuerkennen; - dass Mitteilungen über die angekündigte Erledigungsart gemäss aus- drücklichem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sind; - dass der Beschwerdeführer auch keinen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil darlegt, welcher allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde führen könnte (vgl. Steiner in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 14 zu Art. 318 StPO; Landhut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 13 zu Art. 38 StPO); - dass die Verfügung vom 13. März 2019 gerade der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, weshalb die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ins Leere zielt; - dass Gleiches auch für die Rüge der mangelnden Beweisabnahme gilt, nachdem dem Beschwerdeführer gerade Frist zum Stellen von Beweisanträ- gen gesetzt wurde; - dass die Verjährung von Straftaten in den Artikeln 97 bis 101 StGB ge- setzlich geregelt ist und durch das Gericht nicht erstreckt werden kann; Kantonsgericht Schwyz 3 - dass auf die Beschwerde vom 27. September 2018 (recte: 21. März 2019 (KG-act. 1) somit nicht einzutreten ist; - dass daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts in zwei Beschlüssen die jeweiligen Nichtanhandnahmeverfü- gungen der Staatsanwaltschaft aufgehoben hat (Beschluss BEK 2016 190 vom 11. April 2017, Beschluss BEK 2018 153 vom 28. Januar 2019), sondern sich der Beschwerdeführer erst gegen eine allfällige Einstellungsverfügung wieder zur Wehr setzen kann; - dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 428 StPO in- folge Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, jedoch mangels Aufwands keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; - dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz den Präsidenten fällt;- verfügt:
  6. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- Kantonsgericht Schwyz 4 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  10. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, unter Rückgabe der Akten), C.________ (1/R), D.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. Juni 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. Juni 2019 BEK 2019 62 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

3. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Abschluss Untersuchung (Lok 205) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

13. März 2019, SUB 2016 71/72);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft den Parteien mit Verfügung vom

13. März 2019 den Abschluss der Untersuchung im Sinne von Art. 318 StPO bekanntgab und ihnen anzeigte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen wolle, die Parteien innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft allfäl- lige Beweisanträge stellen könnten und überdies dem Anzeigeerstatter zur Kenntnis brachte, dass beabsichtigt sei, ihm die Parteistellung als Privatkläger abzuerkennen;

- dass Mitteilungen über die angekündigte Erledigungsart gemäss aus- drücklichem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sind;

- dass der Beschwerdeführer auch keinen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil darlegt, welcher allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde führen könnte (vgl. Steiner in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 14 zu Art. 318 StPO; Landhut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 13 zu Art. 38 StPO);

- dass die Verfügung vom 13. März 2019 gerade der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, weshalb die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ins Leere zielt;

- dass Gleiches auch für die Rüge der mangelnden Beweisabnahme gilt, nachdem dem Beschwerdeführer gerade Frist zum Stellen von Beweisanträ- gen gesetzt wurde;

- dass die Verjährung von Straftaten in den Artikeln 97 bis 101 StGB ge- setzlich geregelt ist und durch das Gericht nicht erstreckt werden kann;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass auf die Beschwerde vom 27. September 2018 (recte: 21. März 2019 (KG-act. 1) somit nicht einzutreten ist;

- dass daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts in zwei Beschlüssen die jeweiligen Nichtanhandnahmeverfü- gungen der Staatsanwaltschaft aufgehoben hat (Beschluss BEK 2016 190 vom 11. April 2017, Beschluss BEK 2018 153 vom 28. Januar 2019), sondern sich der Beschwerdeführer erst gegen eine allfällige Einstellungsverfügung wieder zur Wehr setzen kann;

- dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 428 StPO in- folge Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, jedoch mangels Aufwands keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz den Präsidenten fällt;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa-

Kantonsgericht Schwyz 4 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, unter Rückgabe der Akten), C.________ (1/R), D.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. Juni 2019 sl